Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TenshiTec UG (haftungsbeschränkt), Softwareentwicklung
- Zusammenarbeit
1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweis des anderen unverzüglich gegenseitig.
1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der TenshiTec UG (haftungsbeschränkt), kurz TenshiTec genannt, unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnissen für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. - Mitwirkungspflicht des Kunden
2.1 Der Kunde unterstützt TenshiTec bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird TenshiTec hinsichtlich der von TenshiTec zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zu Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, TenshiTec im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton- Text- o.ä. Materialien zu beschaffen, hat der Kunde dies TenshiTec umgehend und ein einem gängigen, unmittelbar verwertbarem, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Kuvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass TenshiTec die zur Nutzung dieser Materialien Rechte erhält. - Beteiligung Dritter
3.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von TenshiTec tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. TenshiTec hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn TenshiTec aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. - Termine
4.1 Die Vertragspartner werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten ein Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.2 Leistungsverzögerungen
4.3 aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat TenshiTec nicht zu vertreten und berechtigt TenshiTec das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. TenshiTec wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. - Leistungsänderung
5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von TenshiTec zu erbringenden Leistung ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber TenshiTec äußern. Das weitere Verfahren richtet sind nach den nachfolgenden Bestimmungen.
5.2 TenshiTec prüft, welche Auswirkungen die gewünscht Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt TenshiTec, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt TenshiTec dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt TenshiTec die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen, das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird TenshiTec dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die vom Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit wie erforderlich verschoben. TenshiTec wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlagen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungswunsches und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach der üblichen Vergütung von TenshiTec berechnet.
5.8 TenshiTec ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von TenshiTec für den Kunden zumutbar ist. - Vergütung
6.1 Die Vergütung von TenshiTec erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand oder nach vorher vereinbartem Festpreis. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwands sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von TenshiTec, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. TenshiTec ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von TenshiTec erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
6.2 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer. - Rechte
7.1 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. TenshiTec kann der Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahl und sich der Kunde im Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen. - Rücktritt
8.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehender Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn TenshiTec die Pflichtverletzung zu vertreten hat. - Haftung
9.1 TenshiTec haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TenshiTec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens und des Körpers.
9.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summengemäß beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf € 250,00 (in Worten zweihundertfünfzig).
9.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet TenshiTec insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. - Geheimhaltung und Presseerklärung
10.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden soll oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer, usw.
10.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
10.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. - Schlichtung
11.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern durchzuführen.
11.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
11.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Bundesverband Digitale Wirtschaft, Kaistraße 14 in 40221 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach der Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
11.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt als Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens, Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
11.5 Die vom Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. - Sonstiges
12.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
12.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
12.4 TenshiTec darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. - Schlussbestimmungen
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, auch per E-Mail.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ist Ingolstadt.